Alle für den Erwerb der Anteile zu erbringenden Leistungen und damit auch übernommene Haftungen, wolle man sie auch als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen, gehören zur Bemessungsgrundlage der BUSt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/88 Heft 6 v. 15.3.2001