§ 12 UStG 1994
§ 23 BAO
1. Der Vorsteuerabzug steht dann nicht zu, wenn die Gegenstände der tatsächlichen Lieferungen ihrer qualitativ vergleichsweise krassen Minderwertigkeit wegen als andere als die verrechneten Waren zu qualifizieren gewesen wären (vgl etwa E 28. 5. 1998, Slg 7288/F und Slg 7289/F; 25. 6. 1998, 97/15/0152 und 97/15/0061; 30. 9. 1998, 97/13/0116 und 96/13/0199; 16. 12. 1998, 96/13/0202; 23. 3. 1999, 99/14/0023, und 25. 3. 1999, 98/15/0026).