§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Erwachsen einem StPfl dadurch doppelte Haushaltskosten, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist aber, dass ihm eine Verlegung des Wohnsitzes an seinen Dienstort nicht zugemutet werden kann.