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Keine Zuständigkeit des Berufungssenates für die GrESt; daher auch keine mündliche Verhandlung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/45 Heft 4 v. 15.2.2001

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955

§ 260 Abs 2 BAO

§ 284 BAO

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