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Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in anderer Zusammensetzung des Senates. Ausführungen zur Zurechnung von Lizenzen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/35 Heft 3 v. 1.2.2001

§ 270 BAO

§ 285 BAO

1. Nach der Rsp des VwGH darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen vom Senat in anderer Zusammensetzung fortgesetzt werden, wenn das Ergebnis des bisherigen Verfahrens aktenkundig gewesen ist und der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Ergebnissen verschafft (vgl E 11. 9. 1997, 95/15/0132).

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