was für einen entgeltlichen Treugeberwechsel gilt, hat entsprechend auch für einen entgeltlichen Treuhänderwechsel zu gelten; es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis in der Folge reduziert oder überhaupt bezahlt wird
§ 18 Abs 1 KVG 1934
was für einen entgeltlichen Treugeberwechsel gilt, hat entsprechend auch für einen entgeltlichen Treuhänderwechsel zu gelten; es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis in der Folge reduziert oder überhaupt bezahlt wird
§ 18 Abs 1 KVG 1934