§ 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF vor BGBl 1993/818
Verweis auf 2. 2. 2000, 98/13/0164, ÖStZB 2000/234
Die bel Beh hat die Rechtslage verkannt, wenn sie den begünstigten Steuersatz gem § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF vor BGBl 1993/818 deswegen nicht gewährt hat, weil eine Zusammenballung von Forderungen von mehr als zwei Kalenderjahren nicht vorgelegen sei. Die „Außerordentlichkeit“ der begünstigten Einkünfte gem § 37 Abs 2 Z 3 ist nämlich durch die Festlegung von Sperrfristen im Gesetz abschließend geregelt worden. Weitere Voraussetzungen können dem Gesetz nicht entnommen werden.