§ 21 Abs 7 UStG 1972
§ 299 BAO
1. Bei der Überprüfung eines AufhebungsB kommt es darauf an, ob die bel Beh überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige litera des Abs 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde; ob die Aufsichtsbeh eine dem aufgehobenen B anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs 1 lit b oder lit c BAO oder jenem nach § 299 Abs 2 BAO zu unterstellen hatte, ist für die Beurteilung einer durch einen Aufhebungstatbestand nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen B widerfahrenen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant (vgl E 2. 8. 2000, 98/13/0218).