§ 34 EStG
1. Unterhaltsaufwendungen sind weder durch eine betriebliche noch durch eine berufliche Tätigkeit veranlasst. Sie sind auch unter keinen Sonderausgabentatbestand subsumierbar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG zu berücksichtigen.