§ 23 Z 1 EStG 1988
Hinsichtl im Schenkungsweg erworbener Grundstücke sind für die Beurteilung einer Betätigung als gewerblicher Grundstückshandel sachverhaltsmäßige Feststellungen dergestalt erforderlich, ob in Bezug auf die im Schenkungswege erworbenen Liegenschaften entsprechende Verbesserungen vorgenommen wurden oder sonstige Umstände für die Annahme einer Handelstätigkeit sprechen.