§ 15 Abs 1 und 2 EStG 1972
§ 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972
Die Begriffe „Bezüge“ und „Vorteile“ sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeigeberleistungen zu verstehen sind. Kein Arbeitslohn läge nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem AN etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgeber gelegen ist (vgl E 16. 12. 1998, 97/13/0180, mwN).