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Leistungsort bei Werbeleistungen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2001/367 Heft 21 v. 1.11.2001

Art 9 Abs 2 Buchst e Sechste RL

1. Der Leistungsort nach Art 9 Abs 2 Buchst e der Sechsten RL (Empfängerort) gilt nicht nur für solche Werbeleistungen, die der Dienstleistende (hier: Werbefilmproduzent) einem werbetreibenden Unternehmer unmittelbar erbringt, sondern auch für solche, die der Dienstleistende dem Werbetreibenden mittelbar, nämlich über eine Werbeagentur, erbringt, die diese Leistungen ihrerseits dem Werbetreibenden in Rechnung stellt.

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