Art 5 Abs 8 Sechste RL
Art 17 Abs 5 Sechste RL
1. Gem Art 5 Abs 8 Sechste RL können Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Macht der Mitgliedstaat von diesem Wahlrecht Gebrauch, ist eine solche Übertragung kein steuerbarer Umsatz.