§ 14 Abs 1 lit a BAO
§ 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO
Unter „Übereignung“ iSd § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO sowie des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt (vgl E 25. 5. 2000, 2000/16/0238, und 11. 7. 2000, 99/16/0465).