Bei Angabe einer GmbH, nicht aber des tatverdächtigen (Allein-)Gf in einer Selbstanzeige wurde der Täter gem § 29 Abs 5 FinStrG nicht eindeutig bezeichnet, da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines StPfl wahrnimmt
§ 29 FinStrG