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Eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, hindert die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/344 Heft 20 v. 15.10.2001

Bei Angabe einer GmbH, nicht aber des tatverdäch­tigen (Allein-)Gf in einer Selbstanzeige wurde der Täter gem § 29 Abs 5 FinStrG nicht eindeutig bezeichnet, da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines StPfl wahrnimmt

§ 29 FinStrG

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