§ 11 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Sofern Ges an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an (E 14. 1. 1991, 90/15/0042).