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Macht ein Golfverein die Berechtigung der Benützung der Golfanlage durch seine Mitglieder neben jährlichen Zahlungen von der unabdingbaren Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/13 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

an eine zwischengeschaltete gewinnorientierte Betriebsges abhängig, fördert er nicht nur den eigenen Vereinszweck, sondern jedenfalls auch das Erwerbsstreben der Betriebsges; eine den Zugang der Allgemeinheit ausschließende Beschränkung des Kreises der Geförderten kann in der Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen liegen, die eine Beschränkung auf ein zahlungskräftiges Publikum mit sich bringt

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