Die österreichische Behörde ist an die formelle richtige Rückstandsanzeige mit der beiliegenden Unanfechtsbarkeitserklärung der deutschen Behörde gebunden und darf keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/329 Heft 19 v. 1.10.2001
Art 11 Rechtshilfevertrag Österreich-Deutschland BGBl 1955/249