Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bereits aus den der Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem Willensvorgang, ist jedoch aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen
§ 8 Abs 1 FinStrG