In Anwendung des § 58 Abs 1 JN richtet sich die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen bei einer zeitlich nicht exakt begrenzten Verpflichtung
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/288 Heft 18 v. 15.9.2001
zur Zahlung eines Betrages nach dem Zehnfachen des Jahreswertes