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Für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist es ausschlaggebend, ob dem Abgabepfl der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/267 Heft 17 v. 1.9.2001

unter dem Begriff „Werbung“ ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen

§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988

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