unter dem Begriff „Werbung“ ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
unter dem Begriff „Werbung“ ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988