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Will der AbgPfl diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch ­anderen Personen anvertrauen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/250 Heft 15 v. 1.8.2001

dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der AbgPfl ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen

§ 8 Abs 2 FinStrG

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