dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der AbgPfl ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen
§ 8 Abs 2 FinStrG
dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der AbgPfl ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen
§ 8 Abs 2 FinStrG