eine Bescheinigung bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss; die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig
§ 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG