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Auszahlungsanweisung an den Rechnungsführer ist kein B, sondern bloß eine interne Anordnung;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/244 Heft 15 v. 1.8.2001

eine Bescheinigung bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss; die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig

§ 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG

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