Der in der zu § 34 Abs 6 EStG ergangenen Verordnung angeführte Pauschbetrag kommt dann zur Anwendung, wenn nicht ein Nachweis über die tatsächlichen Mehraufwendungen des StPfl
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/239 Heft 15 v. 1.8.2001
für die unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Person erbracht wird