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Der in der zu § 34 Abs 6 EStG ergangenen Verordnung angeführte Pauschbetrag kommt dann zur Anwendung, wenn nicht ein Nachweis über die tatsächlichen Mehraufwendungen des StPfl

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/239 Heft 15 v. 1.8.2001

für die unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Person erbracht wird

§ 34 Abs 6 EStG 1988

§ 115 BAO

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