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Vor In-Kraft-Treten der LiebhabereiV gelten nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, als Einkunftsquelle,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/236 Heft 15 v. 1.8.2001

wobei es in erster Linie auf die objektive Möglichkeit, positive Einkünfte zu erzielen, auf die subjektive Einkünfteerzielungsabsicht hingegen nur im Zweifel ankommt

§ 2 Abs 2 EStG 1972

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