§ 212 Abs 1 BAO
§ 9 Abs 1 und Abs 2 GEG
1. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung iSd § 212 Abs 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abg nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der AbgPfl in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.