§ 119 BAO
§ 135 BAO
1. Entschuldbar ist eine Verspätung iSd § 135 BAO dann, wenn dem AbgPfl überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn er die Frist zur Einreichung der AbgErklärungen weder vorsätzlich noch - wenn auch nur leicht - fahrlässig versäumt hat. Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar, somit nicht als fahrlässig anzusehen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.