der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden
§ 9 Abs 1 BAO