Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte ist jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/219 Heft 14 v. 15.7.2001
der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt