In § 8 BewG werden der Bedingung jene Fälle gleichgestellt, in denen der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem zwar der Eintritt gewiss, der Zeitpunkt des Eintrittes aber ungewiss ist
§ 6 Abs 1 BewG