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Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nach § 6 Abs 1 BewG bei der Einheitswertermittlung nicht berücksichtigt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/218 Heft 14 v. 15.7.2001

In § 8 BewG werden der Bedingung jene Fälle gleichgestellt, in denen der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem zwar der Eintritt gewiss, der Zeitpunkt des Eintrittes aber ungewiss ist

§ 6 Abs 1 BewG

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