Wenn eine objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Anlage- und Umlaufvermögen heranzuziehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/206 Heft 13 v. 1.7.2001