(im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG
(im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG