§ 114 BAO
§184 Abs 1 BAO
Weigert sich ein AbgPfl über viele Jahre hindurch, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem er weder AbgErklärungen abgibt noch - trotz Vorschreibung von Zwangsstrafen - Angaben über die einzelnen Einkunftsarten und sein Vermögen macht, so sind die AbgBeh aufgrund der Anordnungen des § 114 BAO über die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen der Besteuerung durch eine Schätzung zu ermitteln.