§ 18 Abs 1 und Abs 2 GGG
§ 187 ZPO
Eine bereits - in anderen Verfahren - entrichtete Pauschalgebühr für Vergleiche ist gem § 18 Abs 1 und Abs 2 GGG einzurechnen, auch wenn diese Verfahren nicht durch förmlichen Beschluss gem § 187 ZPO, sondern nur implizit verbunden sind.