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Versäumung einer Frist als primäre Voraussetzung für Wiedereinsetzungsantrag

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/186 Heft 11 v. 1.6.2001

§ 308 Abs 1 BAO

Primäre Voraussetzung des Erfolges eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer Frist. Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, so kommt die Anwendung dieses Rechtsbehelfes schon nach den Denkgesetzen nicht in Betracht.

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