§ 308 Abs 1 BAO
Primäre Voraussetzung des Erfolges eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer Frist. Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, so kommt die Anwendung dieses Rechtsbehelfes schon nach den Denkgesetzen nicht in Betracht.