§ 236 BAO
1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die AbgBeh die Unbilligkeit der AbgEinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.