§ 8 Abs 2 KStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
1. Für die Beurteilung, ob die Zuwendungen an die Gf als Gesellschafterin der GmbH einem Fremdvergleich standhalten, kann es allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, für die die Zuwendungen geleistet wurden, ankommen.