§ 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1972
Die Tätigkeit eines Rechtsberaters ist auch dann, wenn sie von einer (ehemals) als Richter tätigen Person ausgeübt wird, nicht als der Tätigkeit eines RA ähnlich anzusehen.
VwGH 16.05.2000, 94/14/0105
§ 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1972
Die Tätigkeit eines Rechtsberaters ist auch dann, wenn sie von einer (ehemals) als Richter tätigen Person ausgeübt wird, nicht als der Tätigkeit eines RA ähnlich anzusehen.
VwGH 16.05.2000, 94/14/0105