Der Anwendungsbereich des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen“, umfasst auch die Rechtshilfe im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens; für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens sind die Bestimmungen des FinStrG anwendbar; Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gem §§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, dürfen auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden; die Verhängung einer Zwangsstrafe setze kein entsprechendes ausdrückliches Ersuchen der deutschen Beh voraus; Rechtswidrigkeit wegen fehlender Zurechenbarkeit der Androhung der Zwangsstrafe