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Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem AbgPfl ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/169 Heft 10 v. 15.5.2001

die Verhängung eines Säumniszuschlages gem § 217 BAO ist bei Festsetzung des Verspätungszuschlages nach § 135 BAO nicht zu berücksichtigen

§ 135 Abs 1 BAO

§ 217 BAO

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