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Bereits formelle Buchführungsmängel können die Schätzungsbefugnis der Beh begründen; einen Nachweis der Beh, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/166 Heft 8 v. 15.4.2000

bedarf es nicht; ein höheres Ausmaß an Sicherheit als bei der AbgFestsetzung ist für die haftungsmäßige Verantwortlichkeit des Vertreters nicht erforderlich

§ 9, § 80, § 184 Abs 3 BAO

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