Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung am Veräußerungs-erlös ohne Einwirkungsrecht dahin, ob die Liegenschaft überhaupt veräußert wird und an wen, löst keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 aus
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/162 Heft 8 v. 15.4.2000