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Ein Volltreuhänder (Fiduciar) ist - im Gegensatz zum Ermächtigungstreuhänder - jedenfalls Gesellschafter iSd § 5 KVG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/41 Heft 3 v. 1.2.2000

§ 5 KVG

Ein Volltreuhänder (Fiduciar) ist - im Gegensatz zum Ermächtigungstreuhänder, der lediglich Verfügungsrechte (Verwaltungsrechte) über das Vollrecht ausübt - jedenfalls Gesellschafter iSd § 5 KVG, was auch der Jud des VwGH entspricht (vgl das zur BUSt ergangene E 5. 3. 1990, 89/15/0125, ÖStZB 1991, 104 und E 6. 7. 1967, 1278/66, ÖStZB 1967, 170).

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