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Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG. Die Befreiung gem § 3 Abs 2 GrEStG kommt nur für jene Fälle in Betracht,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/39 Heft 3 v. 1.2.2000

in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehrere Miteigentümer der Fläche nach geteilt wird

§ 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987, § 3 Abs 2 GrEStG 1987

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