in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehrere Miteigentümer der Fläche nach geteilt wird
§ 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987, § 3 Abs 2 GrEStG 1987
in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehrere Miteigentümer der Fläche nach geteilt wird
§ 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987, § 3 Abs 2 GrEStG 1987