§ 17 Abs 4 GebG, § 33 TP 16 GebG (vor Nov BGBl 1994/629)
Wurde der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer OHG - in handelsrechtlich gültiger Weise - formlos vereinbart und dabei mit einer dreimonatigen Probezeit bedingt, so verhindert eine derartige Bedingung aufgrund des § 17 Abs 4 GebG den Eintritt der Gebührenpflicht nicht.