§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Bei einer bloßen Darlehensrückzahlung wird von einem Unternehmer keine Lieferung oder Leistung ausgeführt, was für den Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 jedoch Voraussetzung ist.
VwGH 15.09.1999, 94/13/0053
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Bei einer bloßen Darlehensrückzahlung wird von einem Unternehmer keine Lieferung oder Leistung ausgeführt, was für den Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 jedoch Voraussetzung ist.
VwGH 15.09.1999, 94/13/0053