Es kommt zur Erfüllung der Aufhebungstatbestände nicht darauf an, ob allfällige wegen Verkennung der Rechtslage und/oder Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften unterbliebene Erhebungen tatsächlich zu einem anders lautenden B führen hätten müssen
§ 23 Z 2 EStG 1988