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In der Fassung bis 31. 8. 1992 ist zwar nicht der Prüfungserfolg für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/531 Heft 24 v. 15.12.2000

die Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen; aus Erlässen kann kein subjektives Recht abgeleitet werden

§§ 2 Abs 1 lit b, 26 Abs 1 FLAG

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