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Die entgeltliche Aufgabe ­eines Veräußerungs- bzw Belastungsverbotes gem § 364c ABGB kann nicht als Veräußerung von Vermögen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/497 Heft 23 v. 1.12.2000

oder als eine einem Vermögensvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung (iSd §§ 30, 31 EStG 1988) angesehen werden und ist daher als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtig

§ 29 Z 3, § 30, 31 EStG 1988

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